Satzung
Lauterbacher Tafel e.V.
§ 1 – Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Lauterbacher Tafel e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Lauterbach / Hessen
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Die „Lauterbacher Tafel e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeanordnung. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden. Er ist Mitglied des Bundesverbandes „Deutsche Tafel e.V.“ und arbeitet nach dessen Grundsätzen.
(2) Zweck des Vereins ist es, Personen selbstlos zu unterstützen, deren Einkommen und Bezüge unter den in § 53,2 der Abgabeordnung aufgeführten Grenzen liegen.
(3) Hierzu werden gespendete vollwertige Lebensmittel von Betrieben des Groß- und Einzelhandels eingesammelt und an bedürftige Menschen verteilt.
(4) Zu Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
a) Einrichtung und Unterhaltung von Verteilerstellen für Lebensmittel und Waren des täglichen Bedarfs;
b) Unterhaltung eines Hol- und Bringdienstes für gespendete Ware unter Einsatz von Kraftfahrzeugen;
c) Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen hinsichtlich der lebensmittel- und hygienerechtlichen, der kaufmännischen und steuerrechtlichen sowie der sozialen Fragen, die sich aus der Vereinsarbeit ergeben;
d) Einwerbung von Spenden, Gewinnung von Sponsoren und aktiven Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Mahnung und Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins erheblich und fortwährend verstoßen oder trotz Mahnung den Jahresmitgliedsbeitrag zweimal hintereinander nicht bezahlt hat.
§ 4 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die jährliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins erfolgt durch zwei Prüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Prüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 5 – Organe
Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr und ansonsten dann, wenn der Vorstand es für die Belange des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.
2) Die Mitglieder sind zur Versammlung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden geleitet; bei Verhinderung von dem Stellvertreter / der Stellvertreterin.
3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Abstimmung ist offen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
4) Wahlen sind wie Abstimmungen zu behandeln.
5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von dem Stellvertreter / der Stellvertreterin und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
7) Der Mitgliederversammlung obliegt im Besonderen:
a) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
b) Die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Geschäftsführung,
c) Die Entlastung des Vorstandes,
d) Die Festsetzung eines Mindestjahresbeitrages,
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus 7 – 11 Mitgliedern des Vereins zusammen: dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer / der Schriftführerin, dem Rechner / der Rechnerin sowie 5 – 7 Beisitzern / Beisitzerinnen. Letzteren können bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen zugeordnet werden.
(2) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Dann erfolgt eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit des Vorstands.
(4) Der Vorstand hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(6) Von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden / von der Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung von dem Stellvertreter / der Stellvertreterin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Vertretung im Rechtsverkehr
Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
§ 9 – Sicherung des sozialen mildtätigen Zwecks
(7) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen ausschließlich nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Auslagen für die Vereinstätigkeit erfolgt auf Antrag mit beigefügten Belegen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel nach Beschluss des Vorstandes.
(9) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal eingestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Dies können auch Vereinsmitglieder sein.
(10) Die tatsächliche Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der Zwecke nach § 2 gerichtet und hat den Nachweis darüber durch ordnungsgemäße Buchführung zu erbringen.
(11) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an Caritas und Diakonie im Vogelsbergkreis, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Lauterbach, den 23. Januar 2020 Eingetragen in das Vereinsregister Nr. 547 am 30. Dez. 2004 beim Amtsgericht Gießen